Statuten

Hier finden Sie die Statuten der Schützengesellschaft Uetendorf. Jedem Vereinsmitglied wird auf Wunsch ein gedrucktes Exemplar ausgehändigt. 

Ingress: Alle aufgeführten Funktionen mit männlichen Bezeichnungen gellen sinngemäss auch für die weiblichen Vereinsangehörigen.

Art. 1
Die Schützengesellschaft Uetendorf, gegründet im Jahre 1870, mit Sitz in Uetendorf, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS (Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützen­ verband Bern (KSV), dem Landesteilverband Oberland (OSV) und dem Schweizerischen Schützenverband (SSV) an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche im Alter von 10 bis 16, Junioren im Alter von 17 bis 20 Jahren, Aktive, Senioren und Senior­ Veteranen), Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern (nicht schiessende Mitglieder). Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können mit dem Einverständnis der Eltern Mitglied des Vereins werden.

Art. 3
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Art. 4
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Vor der Aufnahme in den Verein sind die Statuten zur Kenntnis zu nehmen.

Art. 5
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Für sie gelten die besonderen Weisungen des VBS.

Art. 6
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 7
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde, insbesondere auf dem Schiessplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können, Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse, oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Art. 8
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

Art. 9
Die ordentliche Hauptversammlung setzt die Jahresbeiträge fest.
Für die Veteranen kann ein reduzierter Jahresbeitrag erhoben werden, Junioren und Jungschützen sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Passivmitglieder zahlen einen besonderen Beitrag und haben das Recht, an den Vereinsversammlungen und Vereinsanlässen (ohne zu schiessen) teilzunehmen. An den Versammlungen besitzen sie aber nur eine beratende Stimme.

Art. 10
Zum Ehrenmitglied kann, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Hauptversammlung ein Vereinsmitglied ernannt werden, welches sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen, z.B. durch langjährige aktive Mitarbeit im Vorstand, verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 11
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
a) ordentliche Hauptversammlung
b) ausserordentliche Vereinsversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren

Art. 13
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Februar statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
  • Entgegennahme der Jahresberichte:
    • des Präsidenten
    • des Jungschützenleiters
    • der Verbände und Kommissionen
  • Finanzen:
    • Abnahme der Jahresrechnung
    • Genehmigung des Voranschlages
    • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
  • Teilnahme an Schiessanlässen
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und des SSV
  • Wahlen
  • Ehrungen
  • Abänderung und Ergänzung der Statuten.

Ferner entscheidet die Hauptversammlung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, deren Erledigung nicht in die Kompetenz des Vorstandes fällt.

Der Vorstand kann Anträge aus der Mitte der Versammlung, die ihm nicht vorher zur Prüfung unterbreitet wurden, zur Behandlung auf die nächste Versammlung zurücklegen.
Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit absolutem Mehr, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird (Ausnahme Art. 29). Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stich­ entscheid.

Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Die Versammlung wird einberufen durch ein Inserat im Amtsanzeiger oder durch einen persönlichen Brief oder durch ein Flugblatt.

Art. 14
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden, sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt.

Art. 15
Das Revisoren Team besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.
Sie werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf von zwei Amtsperioden scheidet jeweils der amtsälteste Revisor aus. Revisoren sind nach einem Unterbruch von zwei Jahren wiederum wählbar.-

Art. 16
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär Standsekretär
  • Kassier
  • Oberschützenmeister
  • weitere aktive Schützenmeister
  • Jungschützenleiter
  • Munitionsverwalter
  • Fähnrich und Materialverwalter
  • eventuelle Beisitzer

Art. 17
Der Vorstand trägt die Verantwortung für alle organisatorischen Belange, für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Wahl der Delegierten in Verbände und Kommissionen
  • Aufstellung des Schiessprogrammes
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Unkostenbeiträge
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 5’000.–
  • Regelung der Stellvertretungen

Der Vorstand kann eigenständig Ersatzwahlen durchführen, die im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werden.

Art. 18
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind folgende:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Sekretär, dem Standsekretär oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
  • Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unter­ stützt ihn in seinen Funktionen.
  • Der Sekretär führt die Protokolle, besorgt die Korrespondenz und archiviert die Gesellschaftsakten.
  • Der Standsekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
  • Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
  • Der Oberschützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er verwaltet die Waffen, die im Besitze der Gesellschaft sind.
  • Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden und der Warner. Sie stellen die Schiessanlagen bereit.
  • Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
  • Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen nach Weisung des Vorstandes sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
  • Der Fähnrich und Materialverwalter nimmt mit der Fahne an den vom Vorstand bestimmten Anlässen teil. Er erweist mit der Fahne verstorbenen Ehren- oder aktiven Vorstandsmitgliedern die letzte Ehre. Er verwaltet und unterhält die gewonnenen Gaben, die Erinnerungspreise und die Waffensammlung.
  • Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen nach Anweisung des Präsidenten.

Art. 19
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 20
Der Vorstand wählt die Funktionäre, z.B. Stand- und Scheibenwart, Munitionsverkäufer, Standwirt, nicht dem Vorstand angehörende Schützenmeister sowie Hilfspersonal, in eigener Kompetenz.

Art. 21
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen und Teile seiner Befugnisse an diese delegieren. Alle Ausschüsse unterstehen der Aufsicht des Vorstandes, welcher ihnen die delegierten Befugnisse jederzeit wieder entziehen kann.
Für jeden eingesetzten Ausschuss ist ein Pflichtenheft zu erstellen, das durch den Vorstand zu genehmigen ist.

Art. 22
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.

Art. 23
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 24
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 25
Die finanziellen Bedürfnisse der Gesellschaft werden bestritten aus

  • den Mitgliederbeiträgen
  • den Bundes- und Kantonsbeiträgen
  • dem Hülsenerlös
  • allfälligen Kapitalzinsen
  • allfälligen Gaben und Vermächtnissen
  • allfälligen Gemeindesubventionen
  • anderen Einnahmen

Art. 26
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, welche an gemeinsamen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 27
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

 

Art. 28
Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekanntzugeben.

Art. 29
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des. Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.

Art. 30
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Das Vereinseigentum und Vereinsvermögen geht zur Aufbewahrung an den Gemeinderat von Uetendorf zuhanden eines mit gleicher Zweckbestimmung neu zu gründenden Vereins.
Bildet sich innert zehn Jahren nach Auflösung kein neuer Schützenverein, geht das Vereinseigentum und Vereinsvermögen in den Besitz der Einwohnergemeinde Uetendorf über.

Art. 31
Eine allfällig neu entstehende, zusätzliche Uetendorfer Schützengesellschaft hat kein Anrecht auf die Schiessanlage und das Vermögen der Schützengesellschaft Uetendorf.

Art. 32
Verstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 26. November 1976 sowie sich darauf beziehende Beschlüsse werden dadurch aufgehoben. Jedem Vereinsmitglied ist auf Wunsch ein Exemplar auszuhändigen.

Uetendorf, 30. Januar 1998